(1)
Jeder Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits
vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus
unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination
hieraus gespeist wird, ist verpflichtet, bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2026 für sein Wärmenetz
einen Wärmenetzausbau- und
-dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen und der
durch Rechtsverordnung nach
§ 33 Absatz 5 bestimmten
Behörde vorzulegen.
Der Wärmenetzausbau-
und -dekarbonisierungsfahrplan muss den in
Anlage 3
bestimmten Anforderungen entsprechen. Er ist auf der
Internetseite des Betreibers des Wärmenetzes zu
veröffentlichen. Daten nach
§ 11 Absatz 4 können
durch den Betreiber des Wärmenetzes von der
Veröffentlichung ausgenommen werden. Der
Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan ist
spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei
Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren.
(2)
Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für
den Betreiber eines Wärmenetzes, für das ein
Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im
Sinne der
Richtlinie für die Bundesförderung für
effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz
AT 18.08.2022 B1) in der jeweils geltenden Fassung
erstellt wurde und für das
1.
der Betreiber des Wärmenetzes bis zum Ablauf des
31. Dezember 2025 einen
Antrag auf Förderung
nach Nummer 4.1 (Modul 1) der Richtlinie für die
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“
vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
stellt oder
2.
der Transformationsplan oder die
Machbarkeitsstudie vom Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle durch bestandskräftigen
Förderbescheid auf einen Antrag nach Nummer 4.2
(Modul 2) der Richtlinie für die Bundesförderung
für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August
2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle spätestens bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gebilligt wird.
Absatz 1 Satz 3 und 4
ist entsprechend anzuwenden.
(3)
Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht anzuwenden für
den Betreiber eines Wärmenetzes, das eine Länge von
1 Kilometer nicht überschreitet. Für den Betreiber
eines Wärmenetzes, das eine Länge von 10 Kilometern
nicht überschreitet und zum in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt bereits zu einem Anteil von mindestens 65
Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus
unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination
hieraus gespeist wird, ist Absatz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass auf die Darstellungen nach Anlage 3
Abschnitt II bis IV verzichtet werden kann.
(4)
Daten, die die Bundeswehr, verbündete Streitkräfte
oder von diesen beauftragte Stellen einschließlich
deren Liegenschaften betreffen, oder Informationen,
die Rückschlüsse zu Fähigkeiten und Verfahren der
Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte enthalten,
dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Verteidigung für Liegenschaften im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung oder für
Liegenschaften verbündeter Streitkräfte nur mit
Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde
entsprechend den geltenden Abkommen erhoben,
verarbeitet und veröffentlicht werden. Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn das
Bundesministerium der Verteidigung oder die für die
Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften
verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde
der Erhebung, Verarbeitung oder Veröffentlichung der
Daten nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich
gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle
widersprochen hat.
(5)
Der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan
hat einen bestehenden oder in Planung befindlichen
Wärmeplan zu berücksichtigen, insbesondere im
Hinblick auf die Einteilung von beplanten
Teilgebieten zu einem Wärmeversorgungsgebiet im
Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 14.
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