(1)
Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen
zur Wärmeplanung und die Erreichung des Ziels nach
§
2 Absatz 1, der Zwischenziele zur Dekarbonisierung
der Wärmenetze nach
§ 29 Absatz 1
sowie der Vorgaben
zum Zieljahr nach
§ 31 Absatz 1 evaluieren.
(2)
Die erstmalige Evaluierung erfolgt zum Ablauf des
31. Dezember 2027. Hierbei wird überprüft,
1.
ob für alle Gebiete nach
§ 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Wärmepläne erstellt worden sind,
2.
für wie viele Gebiete nach
§ 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 Wärmepläne erstellt worden sind,
3.
welchen Anteil des Hoheitsgebiets der einzelnen
Länder die bereits beplanten Gebiete ausmachen,
4.
für wie viele Gebiete Entscheidungen nach
§ 26
Absatz 1 getroffen worden sind,
5.
ob auf der Grundlage der Pläne nach
§ 32 die
Erreichung des Ziels nach
§ 2 Absatz 1 sowie der
Zwischenziele nach
§ 29 Absatz 1 gewährleistet
ist,
6.
die Notwendigkeit und der Umfang der Begrenzung
des Anteils Biomasse an der jährlich erzeugten
Wärmemenge in neuen Wärmenetzen nach
§ 30 Absatz
2.
Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der
Länder nach
§ 34 Satz 4 genutzt.
(3)
Die Bundesregierung evaluiert erstmals bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2030 im Hinblick auf die
Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, ob und zu
welchem Zeitpunkt die Gleichstellung nach
§ 3 Absatz
3 aufgehoben werden kann. Auf Grundlage der
erstmaligen Evaluierung entscheidet die
Bundesregierung anschließend über die Notwendigkeit
und den Zeitpunkt der weiteren Evaluierung.
(4)
Weitere Evaluierungen erfolgen zu den folgenden
Zeitpunkten:
1.
im Jahr 2031
a) ob die Wärmeplanung
flächendeckend und deutschlandweit
durchgeführt worden ist,
b) für wie viele
Gebiete Entscheidungen nach
§ 26 Absatz 1
getroffen worden sind,
c) zur Erreichung des
Ziels nach
§ 2 Absatz 1
sowie des
Zwischenziels nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 1,
d) die Notwendigkeit und der Umfang der
Begrenzung des Anteils Biomasse an der
jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen
ab dem 1. Januar 2045 nach
§ 31 Absatz 2,
2.
im Jahr 2041 zur Erreichung des Zwischenziels
nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 2 und
3.
im Jahr 2045 zur Erfüllung der Vorgaben des
Zieljahres nach § 31 Absatz 1.
Zur Überprüfung
werden die Mitteilungen der Länder nach
§ 34
Satz 4 genutzt.
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