Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz wird erstellte
Wärmepläne auf einer Internetseite zentral
zugänglich machen. Die Veröffentlichung erfolgt
erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen
Fristen in
§ 4 Absatz 2. Auf dieser Internetseite
wird ferner für die Jahre 2030 und 2040 sowie den
Stichtag 1. Januar 2045 der bundesweite Anteil der
Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus
erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme
oder einer Kombination aus beidem ausgewiesen. Die
Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz hierzu auf Anforderung
die erforderlichen Informationen mitzuteilen.
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