(1) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, die Pflicht zur
Erstellung eines Wärmeplans nach
§ 4 Absatz 1 und
zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 durch
Rechtsverordnung auf Gemeinden, Gemeindeverbände
oder sonstige Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet zu
übertragen und sie damit als planungsverantwortliche
Stellen zu bestimmen. Dabei können die
Landesregierungen bestimmen, dass diese die Pflicht
und die Aufgaben in eigener Verantwortung
wahrnehmen, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht
entgegensteht.
(2) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die nach
§ 26 Absatz 1
für die
Entscheidung über die Ausweisung sowie über die nach
§ 28 Absatz 5 für die Überprüfung der übermittelten
Bedarfe zuständige Stelle zu bestimmen.
(3) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das vereinfachte Verfahren nach
§
22 näher auszugestalten.
(4) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ein Anzeigeverfahren im Sinne von
§
24 einzuführen und die zuständige Behörde zu
bestimmen. Die Landesregierungen werden ferner
ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur
Bewertung nach
§ 21 Nummer 5 zu regeln.
(5) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die für die Überwachung der
Pflichten nach
Teil 3 dieses Gesetzes zuständige
Behörde zu bestimmen.
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