(1)
Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des
31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus
erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme
oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
(2)
Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten
Wärmemenge ist in Wärmenetzen mit einer Länge von
mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2045 auf
maximal 15 Prozent begrenzt. § 30 Absatz 2 Satz 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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