(1)
Jedes neue Wärmenetz muss abweichend von § 29 Absatz
1 Nummer 1 ab dem 1. März 2025 zu einem Anteil von
mindestens 65 Prozent der jährlichen
Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren
Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer
Kombination hieraus gespeist werden.
(2)
Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten
Wärmemenge ist in neuen Wärmenetzen mit einer Länge
von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2024 auf
maximal 25 Prozent begrenzt. Satz 1 ist nicht
anzuwenden für Wärme aus thermischer
Abfallbehandlung, die unter § 3 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe e fällt. Eine Anlage, die bis zum 1.
Januar 2024 genehmigt wurde und Wärme aus Biomasse
erzeugt, die in ein Wärmenetz eingespeist wird, ist
im Rahmen der Bestimmung des Biomasseanteils nach
Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
(3)
§ 29 Absatz 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
![zum Anfang der Seite](../images/l_k_top.gif)
Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und
bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung
des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und
erhalten Hinweise zu nützlichen Fachinfos
und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|