(1)
Die jährliche Nettowärmeerzeugung muss für jedes
Wärmenetz ab den genannten Zeitpunkten aus den
folgenden Wärmequellen gespeist werden:
1.
ab dem 1. Januar 2030 zu einem Anteil von
mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien,
unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination
hieraus,
2.
ab dem 1. Januar 2040 zu einem Anteil von
mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien,
unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination
hieraus.
(2)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll auf
Antrag durch Bescheid eine Verlängerung der Frist
nach Absatz 1 Nummer 1 bis längstens zum Ablauf des
31. Dezember 2034 oder der Frist nach Absatz 1
Nummer 2 bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember
2044 gewähren, wenn die Einhaltung der Vorgaben im
Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen
unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu
einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige
Härte liegt insbesondere vor, wenn
1.
sich eine Maßnahme, die für die geplante
Dekarbonisierung erforderlich ist, verzögert und
der Wärmenetzbetreiber dies nicht zu vertreten
hat oder
2.
die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer
Anlage oder von Teilkapazitäten einer Anlage
nicht mit den Anforderungen nach § 13b des
Energiewirtschaftsgesetzes im Einklang steht und
die Vorgaben nach Absatz 1 aus diesem Grund
nicht eingehalten werden können.
Eine Fristverlängerung
nach Satz 1 setzt voraus, dass
1. ein Wärmenetzausbau- und
-dekarbonisierungsfahrplan nach § 32 vorliegt,
2. der Wärmenetzbetreiber darlegt, wie die
Vorgaben des Absatzes 1 im Rahmen der
Fristverlängerung erreicht werden, und
3. die Einhaltung der Vorgaben nach § 31
nicht gefährdet ist.
(3)
Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 muss die jährliche
Nettowärmeerzeugung für ein Wärmenetz bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2034 zu einem Anteil von mindestens
30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer
Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist
werden, wenn der Wärmenetzbetreiber eine komplexe
Maßnahme umsetzt, die für die geplante
Dekarbonisierung erforderlich ist, und darlegt, dass
eine Realisierung aufgrund von aufwändigen Planungs-
und Genehmigungsverfahren nicht zu dem in Absatz 1
Nummer 1 genannten Zeitpunkt möglich wäre. Eine
Maßnahme ist insbesondere komplex, wenn
1.
eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist,
erforderlich ist,
2.
eine Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz
erforderlich ist und die Erlaubnis oder
Bewilligung nicht innerhalb von zwei Jahren
erfolgt oder
3.
Investitionen im Umfang von mindestens 150
Millionen Euro durchgeführt werden.
Der Wärmenetzbetreiber
muss die komplexe Maßnahme der nach Landesrecht
zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember
2026 anzeigen und bis zum Ablauf des 31. Dezember
2027 mit dem Bau begonnen haben. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann die Vorlage
entsprechender Unterlagen und Dokumente verlangen.
(4)
Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein
Wärmenetz, das nahezu ausschließlich der Versorgung
gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit
Prozesswärme dient.
(5)
Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2034 für ein Wärmenetz, das mit
einem Anteil von mindestens 70 Prozent mit Nutzwärme
gespeist wird, die dem durch den Einsatz fossiler
Energieträger aus einer geförderten Anlage im Sinne
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden
Fassung jährlich erzeugten zuschlagsberechtigten
KWK-Strom entspricht, die Pflicht nach Absatz 1
Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die übrige
in das Wärmenetz gespeiste Wärme aus erneuerbarer
Energie, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer
Kombination aus beidem zu erzeugen ist.
(6)
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen
2, 3, 4 oder 5 ist vom Betreiber des Wärmenetzes
gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde
zu bestätigen. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann die Vorlage entsprechender Unterlagen
und Dokumente verlangen. Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auf Anforderung alle
für das Wärmenetz vorliegenden Informationen und
Unterlagen, soweit sie für die Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind und
der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
sichergestellt ist.
(7)
Der an das Wärmenetz angeschlossene Kunde kann vom
Betreiber des Wärmenetzes einen geeigneten Nachweis
über die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1
oder eine vorliegende Befreiung nach den Absätzen 2,
3, 4 oder 5 verlangen. Ein Kunde, der an ein
Wärmenetz angeschlossen ist, das nicht den
Anforderungen der vorstehenden Absätze entspricht,
hat das Recht, sich von dem Wärmenetz abzukoppeln,
um sich mit Wärme aus erneuerbaren Energien,
unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination
hieraus zu versorgen. Das Abkopplungsrecht besteht
nicht, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nur
vorübergehend unterschritten oder absehbar erreicht
werden. Regelungen zu einem Anschluss- und
Benutzungszwang zum Zweck des Klima- und
Ressourcenschutzes sind hiervon unberührt.
(8)
§ 71 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes ist im
Hinblick auf die Anforderungen nach Absatz 1 für
Wärmenetze entsprechend anzuwenden.
(9)
Die Länder können abweichend von Absatz 1 höhere
Anteile an erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer
Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in
Wärmenetzen für die jeweils genannten Zeitpunkte
festlegen.
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