(1)
Zum Zweck der Information eines Gebäudeeigentümers,
der nach § 71f des Gebäudeenergiegesetzes eine
Heizungsanlage mit grünem Methan, das ihm über ein
netzgebundenes System geliefert wird oder werden
soll, betreibt oder künftig betreiben will, kann die
planungsverantwortliche Stelle im Wärmeplan
darstellen, welches Grundstück an einem bestehenden
oder in Planung befindlichen Gasverteilernetz
anliegt.
(2)
Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für
jedes beplante Teilgebiet, das nach § 18 Absatz 1
als Prüfgebiet nach § 3 Absatz 1 Nummer 10
ausgewiesen wurde und in dem ein Gasverteilernetz
besteht oder ein künftiges Gasverteilernetz geplant
ist, die Eignung für eine Versorgung mit grünem
Methan im Zieljahr und stellt hierzu die
Eignungsstufe entsprechend § 19 Absatz 2 Satz 2 dar.
Die Einteilung in eine Eignungsstufe im Sinne von §
19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 setzt
voraus, dass die Versorgung im Zieljahr mit grünem
Methan insbesondere
1.
in Übereinstimmung mit den
Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene und
den Planungen der Betreiber der vorgelagerten
Gasverteilernetzen steht oder
2.
der Betreiber des Gasverteilernetzes oder des
künftigen Gasverteilernetzes darlegt, wie
ausreichend grünes Methan produziert und
gespeichert werden kann.Der Betreiber des
Gasverteilernetzes hat der
planungsverantwortlichen Stelle alle für die
Einteilung relevanten Planungen und Unterlagen
vorzulegen.
(3)
Der Betreiber eines bestehenden Gasverteilernetzes
hat der zuständigen planungsverantwortlichen Stelle
unaufgefordert mitzuteilen, sobald er beschließt,
1.
sein Verteilernetz oder Teile seines
Verteilernetzes vom vorgelagerten Fernleitungs-
oder Verteilernetz zu entkoppeln oder
2.
in Gebieten oder Teilgebieten den Neuanschluss
von Kunden oder die Versorgung mit Gas
einzuschränken oder einzustellen.
(4)
Die Informationen nach Absatz 3 sind im Rahmen der
Wärmeplanung zu berücksichtigen.
(5)
Die planungsverantwortliche Stelle meldet den für
das Zieljahr erwarteten Bedarf an grünem Methan, der
mit der Einstufung nach Absatz 2 verbunden ist, an
die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die nach
Landesrecht zuständige Stelle prüft alle fünf Jahre,
erstmalig ab dem 1. Januar 2030, ob die ihr
übermittelten Bedarfe durch verfügbare Potenziale
gedeckt werden können. Bei der Ermittlung der
verfügbaren Potenziale ist davon auszugehen, dass
die im Vorjahr der Planungserstellung oder im
Vorjahr der Fortschreibung für die Stromerzeugung
eingesetzten gasförmigen Biomasse-Brennstoffe auch
weiterhin zur Stromerzeugung verwendet werden. Die
Vorgaben des § 71f Absatz 4 des
Gebäudeenergiegesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Sollte sich eine erhebliche Lücke abzeichnen,
informiert die nach Landesrecht zuständige Stelle
die betroffenen planungsverantwortlichen Stellen.
Diese müssen den Sachverhalt bei der nächsten
Fortschreibung ihres jeweiligen Wärmeplans
berücksichtigen.
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