(1)
Bei der Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet
zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als
Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 handelt es
sich um eine Entscheidung nach § 71 Absatz 8 Satz 3
und § 71k Absatz 1 Nummer 1 des
Gebäudeenergiegesetzes.
(2)
Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets
als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder
als Wasserstoffnetzausbaugebiet bewirkt keine
Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart
tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte
Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten,
auszubauen oder zu betreiben.
(3)
Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum
Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als
Wasserstoffnetzausbaugebiet sind zu berücksichtigen
in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen bei
1.
einer Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung eines Bauleitplans und
2.
einer anderen flächenbedeutsamen Planung oder
Maßnahme einer öffentlichen Stelle oder von
einer Person des Privatrechts in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben.
(4)
Die planungsrechtliche Zulässigkeit und die
Genehmigung von Vorhaben zur Umsetzung der
Ergebnisse der Wärmeplanung sowie der Entscheidung
nach § 26 Absatz 1 richten sich nach den für das
jeweilige Vorhaben geltenden rechtlichen Grundlagen.
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