(1)
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Wärmeplanung nach § 23 und unter Abwägung der
berührten öffentlichen und privaten Belange gegen-
und untereinander kann die planungsverantwortliche
Stelle oder eine andere durch Landesrecht hierzu
bestimmte Stelle eine Entscheidung über die
Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von
Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder nach § 71k Absatz 1
Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes treffen. Die
Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen.
(2)
Ein Anspruch auf Einteilung eines Grundstücks zu
einem Gebiet nach Absatz 1 besteht nicht.
(3)
Die Vorschriften des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden
ist, über die Durchführung einer Strategischen
Umweltprüfung bleiben unberührt.
(4)
Abweichend von Absatz 1 sind im Falle eines
bestehenden Wärmeplans im Sinne von § 5 bei der
Entscheidung nach Absatz 1 anstelle der Ergebnisse
der Wärmeplanung nach § 23 die Ergebnisse dieses
bestehenden Wärmeplans zu berücksichtigen. Sofern
ein Wärmeplan nach § 5 besteht, steht dieser einem
auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung
erstellten Wärmeplan im Sinne des § 71 Absatz 8 Satz
3 oder des § 71k Absatz 1 Nummer 1 des
Gebäudeenergiegesetzes gleich. Im Falle eines
bestehenden Wärmeplans nach § 5 darf die
planungsverantwortliche Stelle die Entscheidung nach
Absatz 1 vor dem Ablauf des 30. Juni 2028 nur dann
treffen, wenn sie den Wärmeplan auf Anpassungsbedarf
im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer
Wasserstoffnetzausbaugebiete überprüft hat. Die
planungsverantwortliche Stelle kann für die
Entscheidung nach Absatz 1 bei Bedarf ergänzende
Ermittlungen heranziehen.
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