(1)
Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet,
den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu
überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung
der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu
überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu
überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung).
Im Zuge der Fortschreibung soll für das gesamte
beplante Gebiet die Entwicklung der Wärmeversorgung
bis zum Zieljahr aufgezeigt werden. Prüfgebiete
können bis zum Zieljahr als voraussichtliche
Wärmeversorgungsgebiete dargestellt werden, wenn für
sie eine andere Art der Wärmeversorgung geplant ist.
(2)
Für die Fortschreibung sind die Bestimmungen des
Teils 2 entsprechend anzuwenden.
(3)
Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans ist
für einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Vorgaben dieses
Gesetzes im Rahmen der nach dem jeweiligen
Landesrecht vorgesehenen ersten Fortschreibung eines
bestehenden Wärmeplans, spätestens ab dem 1. Juli
2030, zu berücksichtigen sind. Satz 1 ist nicht
anzuwenden für auf Grundlage eines Wärmeplans
beschlossene Maßnahmen oder Projekte, mit deren
Umsetzung am 1. Januar 2024 bereits begonnen wurde.
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