(1)
Die planungsverantwortliche Stelle fasst die
wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im
Wärmeplan zusammen. Sie dokumentiert den Zeitpunkt
der Fertigstellung der Wärmeplanung.
(2)
Die Ergebnisse der Eignungsprüfung, der
Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse, das
Zielszenario, die Einteilung des beplanten Gebiets
in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete, die
Darstellung der Wärmeversorgungsart für das Zieljahr
sowie die Umsetzungsmaßnahmen sind wesentlicher Teil
des Wärmeplans. Sie werden nach Maßgabe der Anlage 2
dargestellt.
(3)
Der Wärmeplan wird durch das nach Maßgabe des
Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige
Stelle beschlossen und anschließend im Internet
veröffentlicht.
(4)
Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und
begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.
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