Sofern ein Land nach
Maßgabe des § 4 Absatz 3 ein vereinfachtes Verfahren
für die Wärmeplanung vorsieht, kann es hierzu
insbesondere
1.
den Kreis der nach § 7 zu Beteiligenden reduzieren,
wobei den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 mindestens
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll;
2. in
Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 für
Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausschließen, wenn
für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Absatz
2 vorliegt oder dieser sich in Erstellung befindet
und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich
erscheint.
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