Ein Wärmeplan für ein
Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als
45 000 Einwohner gemeldet sind, soll
1.
mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster
Stelle“ nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L
231 vom 20.09.2023, S. 1) im Einklang stehen,
2.
eine Bewertung der Rolle von
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des
Artikels 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU)
2018/2001 oder anderer von den Verbrauchern
ausgehender Initiativen enthalten, die aktiv zur
Umsetzung lokaler Projekte im Bereich
Wärmeversorgung beitragen können,
3.
eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der
Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und
Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den
Verbrauchern ermöglichen, auf Wärmeerzeugung aus
erneuerbaren Quellen umzustellen,
4.
eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den
Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden
enthalten, um gemeinsame Investitionen und
Kosteneffizienz zu fördern, sowie
5.
von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle
bewertet werden; dabei kann die
planungsverantwortliche Stelle geeignete
Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung
ergreifen.
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