(1)
Auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 sowie
der Potenzialanalyse nach § 16 und im Einklang mit
dem Zielszenario entwickelt die
planungsverantwortliche Stelle eine
Umsetzungsstrategie mit von ihr unmittelbar selbst
zu realisierenden Umsetzungsmaßnahmen, mit denen das
Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus
erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer
Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr erreicht
werden kann.
(2) Die planungsverantwortliche
Stelle kann gemeinsam mit den in § 7 Absatz 1, 2
oder Absatz 3 genannten Personen oder anderen
Dritten Umsetzungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1
identifizieren. Zur Umsetzung von nach Satz 1
identifizierten Maßnahmen kann die
planungsverantwortliche Stelle entsprechende
Vereinbarungen mit den betroffenen Personen oder
Dritten abschließen. Die Vorschriften des Teils 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie
die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom
26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.
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