(1)
Die planungsverantwortliche Stelle stellt auf
Grundlage der Eignungsprüfung nach § 14, der
Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach
§ 16 sowie unter Beachtung der Ziele dieses Gesetzes
die für das beplante Gebiet möglichen
Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr dar. Hierzu
zeigt sie auf, aus welchen Elementen eine
Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von
Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus
unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten
Gebiets bis zum Zieljahr bestehen kann.
(2)
Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für
jedes beplante Teilgebiet und differenziert nach den
einzelnen voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten
nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, 18 oder Nummer 23 die
Eignungsstufe. Eignungsstufen sind:
1.
die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im
Zieljahr sehr wahrscheinlich geeignet;
2.
die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im
Zieljahr wahrscheinlich geeignet;
3.
die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im
Zieljahr wahrscheinlich ungeeignet;
4.
die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im
Zieljahr sehr wahrscheinlich ungeeignet.
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