(1)
Die planungsverantwortliche Stelle teilt das
beplante Gebiet, sofern es nicht der verkürzten
Wärmeplanung nach § 14 Absatz 4 unterliegt, auf
Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 und der
Potenzialanalyse nach § 16 in voraussichtliche
Wärmeversorgungsgebiete ein. Hierzu stellt die
planungsverantwortliche Stelle mit dem Ziel einer
möglichst kosteneffizienten Versorgung des
jeweiligen Teilgebiets auf Basis von
Wirtschaftlichkeitsvergleichen jeweils differenziert
für die Betrachtungszeitpunkte nach Absatz 3 dar,
welche Wärmeversorgungsart sich für das jeweilige
beplante Teilgebiet besonders eignet. Besonders
geeignet sind Wärmeversorgungsarten, die im
Vergleich zu den anderen in Betracht kommenden
Wärmeversorgungsarten geringe Wärmegestehungskosten,
geringe Realisierungsrisiken, ein hohes Maß an
Versorgungssicherheit und geringe kumulierte
Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr aufweisen,
wobei die Wärmegestehungskosten sowohl
Investitionskosten einschließlich
Infrastrukturausbaukosten als auch Betriebskosten
über die Lebensdauer umfassen. Vorschläge zur
Versorgung des beplanten Teilgebiets nach Absatz 4
sind von der planungsverantwortlichen Stelle bei der
Einteilung zu berücksichtigen.
(2)
Ein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem
bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet
besteht nicht. Aus der Einteilung in ein
voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht
keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart
tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen.
(3)
Die Einteilung des beplanten Gebiets in
voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete erfolgt für
die Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030, 2035 und
2040.
(4)
Der Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder
eines Gasverteilernetzes oder der potenzielle
Betreiber nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 kann der
planungsverantwortlichen Stelle nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen einen Vorschlag für die
Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels eines
Wärmenetzes oder eines Wasserstoffnetzes vorlegen.
Darin stellt er die Annahmen und Berechnungen, die
dem Vorschlag zu Grunde liegen, nachvollziehbar und
transparent dar. Ein Vorschlag nach Satz 1 soll
spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung eines
Beschlusses oder einer Entscheidung nach § 13 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 vorgelegt werden. Legt der
Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder der
potenzielle Betreiber eines Wärmenetzes einen
Vorschlag für eine Versorgung des beplanten
Teilgebiets über ein Wärmenetz vor, stellt er
sicher, dass der Vorschlag im Einklang mit einem
vorliegenden oder in Erstellung befindlichen
Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan im
Sinne von § 32 steht. Legt der Betreiber eines
bestehenden Gasverteilernetzes oder der potenzielle
Betreiber eines Wasserstoffnetzes einen Vorschlag
für eine Versorgung des beplanten Teilgebiets über
ein Wasserstoffnetz vor, stellt er sicher, dass der
Vorschlag im Einklang mit einem vorliegenden oder in
Erstellung befindlichen verbindlichen Fahrplan im
Sinne von § 71k Absatz 1 Nummer 2 des
Gebäudeenergiegesetzes steht.
(5)
Zusätzlich zu den voraussichtlichen
Wärmeversorgungsgebieten soll die
planungsverantwortliche Stelle beplante Teilgebiete
mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial darstellen.
Diese Gebiete kann sie darstellen als
1.
Gebiete, die geeignet erscheinen, zukünftig in
einer gesonderten städtebaulichen Entscheidung
als Sanierungsgebiet im Sinne des Ersten
Abschnitts des Ersten Teils des Zweiten Kapitels
des Baugesetzbuchs festgelegt zu werden oder
2.
Gebiete mit einem hohen Anteil an Gebäuden mit
einem hohen spezifischen Endenergieverbrauch für
Raumwärme, in denen Maßnahmen zur Reduktion des
Endenergiebedarfs besonders geeignet sind, die
Transformation zu einer treibhausgasneutralen
Wärmeversorgung nach § 1 zu unterstützen; dabei
können dies auch Umsetzungsmaßnahmen nach § 20
sein.
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