(1)
Im Zielszenario beschreibt die
planungsverantwortliche Stelle für das beplante
Gebiet als Ganzes anhand der Indikatoren nach Anlage
2 Abschnitt III die langfristige Entwicklung der
Wärmeversorgung, die im Einklang mit der Einteilung
des beplanten Gebiets in voraussichtliche
Wärmeversorgungsgebiete nach § 18, der Darstellung
der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19
und mit den Zielen dieses Gesetzes stehen muss.
(2)
Die planungsverantwortliche Stelle entwickelt das
Zielszenario auf Grundlage der Ergebnisse der
Eignungsprüfung nach § 14, der Bestandsanalyse nach
§ 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 im
Einklang
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 394,
ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2023 Seite 12 von
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mit der Einteilung des beplanten Gebiets in
voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18
und mit der Darstellung der Wärmeversorgungsarten
für das Zieljahr nach § 19. Sie kann den in § 7
Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten die Gelegenheit
zur Stellungnahme geben. Zur Bestimmung des
maßgeblichen Zielszenarios betrachtet die
planungsverantwortliche Stelle unterschiedliche
jeweils zielkonforme Szenarien, die insbesondere die
voraussichtliche Entwicklung des Wärmebedarfs
innerhalb des beplanten Gebiets sowie die
Entwicklung der für die Wärmeversorgung
erforderlichen Energieinfrastrukturen
berücksichtigen. Aus diesen Szenarien entwickelt die
planungsverantwortliche Stelle das für die
Wärmeplanung des beplanten Gebiets maßgebliche
Zielszenario unter Darlegung der Gründe.
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