(1)
Im Rahmen der Potenzialanalyse ermittelt die
planungsverantwortliche Stelle quantitativ und
räumlich differenziert die im beplanten Gebiet
vorhandenen Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus
erneuerbaren Energien, zur Nutzung von
unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen
Wärmespeicherung. Bekannte räumliche, technische,
rechtliche oder wirtschaftliche Restriktionen für
die Nutzung von Wärmeerzeugungspotenzialen sind zu
berücksichtigen.
(2)
Die planungsverantwortliche Stelle schätzt die
Potenziale zur Energieeinsparung durch
Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden sowie in
industriellen oder gewerblichen Prozessen ab.
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