(1)
Im Rahmen der Bestandsanalyse ermittelt die
planungsverantwortliche Stelle als Grundlage für das
Zielszenario nach § 17, für die Einteilung des
beplanten Gebiets in voraussichtliche
Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 Absatz 1, für die
Darstellung von Gebieten nach § 18 Absatz 5 und für
die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das
Zieljahr nach § 19
1.
den derzeitigen Wärmebedarf oder
Wärmeverbrauch innerhalb des beplanten Gebiets
einschließlich der hierfür eingesetzten
Energieträger,
2.
die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und
3.
die für die Wärmeversorgung relevanten
Energieinfrastrukturanlagen.
(2) Im Rahmen der
Bestandsanalyse sind von der
planungsverantwortlichen Stelle die für die
Wärmeplanung relevanten Informationen und
erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des
beplanten Gebiets mit Wärme systematisch und
qualifiziert zu erheben. Hierzu ist die
planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe von
Abschnitt 3 berechtigt, die in Anlage 1 genannten
Daten zu erheben.
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