(1)
Die planungsverantwortliche Stelle untersucht das
beplante Gebiet im Rahmen einer Eignungsprüfung auf
Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder
ein Wasserstoffnetz aufgrund des Absatzes 2 oder
Absatzes 3 eignen.
(2) Ein beplantes Gebiet oder
Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch
ein Wärmenetz, wenn
1. in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit
kein Wärmenetz besteht und keine konkreten
Anhaltspunkte für nutzbare Potenziale für Wärme aus
erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme
vorliegen, die über ein Wärmenetz nutzbar gemacht
werden können, und
2. aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus
resultierenden voraussichtlichen Wärmebedarfs davon
auszugehen ist, dass eine künftige Versorgung des
Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht
wirtschaftlich sein wird.
(3) Ein beplantes Gebiet oder
Teilgebiet eignet sich in der Regel mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch
ein Wasserstoffnetz, wenn
1. in dem
beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein
Gasnetz besteht und entweder keine konkreten
Anhaltspunkte für eine dezentrale Erzeugung,
Speicherung und Nutzung von Wasserstoff
vorliegen oder die Versorgung eines neuen
Wasserstoffverteilnetzes über darüberliegende
Netzebenen nicht sichergestellt erscheint im
Sinne des § 71k Absatz 3 Nummer 1 des
Gebäudeenergiegesetzes oder
2. in dem
beplanten Gebiet oder Teilgebiet ein Gasnetz
besteht, aber insbesondere aufgrund der
räumlichen Lage, der Abnehmerstruktur des
beplanten Gebiets oder Teilgebiets und des
voraussichtlichen Wärmebedarfs davon ausgegangen
werden kann, dass die künftige Versorgung über
ein Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht wirtschaftlich sein wird.
(4)
Für ein Gebiet oder ein Teilgebiet nach den Absätzen
2 und 3 kann eine verkürzte Wärmeplanung
durchgeführt werden, bei der die Bestimmungen der §§
15 und 18 nicht anzuwenden sind. Ein Teilgebiet, für
das eine verkürzte Wärmeplanung erfolgt, wird im
Wärmeplan als voraussichtliches Gebiet für die
dezentrale Wärmeversorgung unter Dokumentation der
Ergebnisse der Eignungsprüfung dargestellt. Im
Rahmen der Potenzialanalyse gemäß § 16 sind nur
diejenigen Potenziale zu ermitteln, die für die
Versorgung von Gebieten für die dezentrale
Versorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 in Betracht
kommen. Satz 1 gilt nicht für Gebiete nach § 18
Absatz 5 und die hierfür notwendige Bestandsanalyse
nach § 15. Die planungsverantwortliche Stelle kann
für die Gebiete nach Satz 1 eine Umsetzungsstrategie
nach § 20 entwickeln.
(5) Die Pflicht zur Fortschreibung
des Wärmeplans nach § 25 gilt für ein Gebiet oder
Teilgebiet nach Absatz 2 oder Absatz 3 mit der
Maßgabe, dass das beplante Gebiet alle fünf Jahre
darauf zu untersuchen ist, ob die Gründe für die
fehlende Eignung nach Absatz 2 oder Absatz 3
weiterhin vorliegen. Ist das nicht der Fall, so sind
die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 anzuwenden.
(6) Die planungsverantwortliche
Stelle kann für ein beplantes Gebiet oder
Teilgebiet, dessen Wärmeversorgung vollständig oder
nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien,
unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination
hieraus beruht, auf die Durchführung einer
Wärmeplanung verzichten.
(7) Die Eignungsprüfung kann ohne
Erhebung von Daten, insbesondere anhand vorliegender
Informationen zur Siedlungsstruktur, zur
industriellen Struktur, zu Abwärmepotenzialen, zur
Lage der Energieinfrastrukturen und zu
Bedarfsabschätzungen erfolgen.
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