(1)
Die Wärmeplanung nach diesem Gesetz umfasst
1.
den Beschluss oder die Entscheidung der
planungsverantwortlichen Stelle über die
Durchführung der Wärmeplanung,
2.
die Eignungsprüfung nach § 14,
3.
die Bestandsanalyse nach § 15,
4.
die Potenzialanalyse nach § 16,
5.
die Entwicklung und Beschreibung eines
Zielszenarios nach § 17,
6.
die Einteilung des beplanten Gebiets in
voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach §
18 sowie die Darstellung der
Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19
und
7.
die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie
mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb
des beplanten Gebiets zur Erreichung des
Zielszenarios beitragen sollen, nach § 20.
(2)
Die planungsverantwortliche Stelle informiert die
betroffene Öffentlichkeit über den Beschluss oder
die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
veröffentlicht unverzüglich die jeweiligen
Ergebnisse der Eignungsprüfung nach § 14 sowie nach
Maßgabe der Anlage 2 die Ergebnisse der
Bestandsanalyse nach § 15 und der Potenzialanalyse
nach § 16 im Internet.
(3) Nach Durchführung der
Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der
Potenzialanalyse erstellt die
planungsverantwortliche Stelle einen Entwurf nach
Maßgabe der Anlage 2 für
1.
das Zielszenario nach § 17,
2.
die Einteilung des beplanten Gebiets in
voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach §
18,
3.
die Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
nach § 19 sowie
4.
die Umsetzungsstrategie nach § 20.
(4)
Die Öffentlichkeit, die in ihren Aufgabenbereichen
berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange und
die in § 7 Absatz 2 und 3 genannten Beteiligten
erhalten nach Veröffentlichung der Eignungsprüfung,
der Bestandsanalyse, der Potenzialanalyse sowie des
in Absatz 3 genannten Entwurfs die Möglichkeit der
Einsichtnahme für die Dauer eines Monats, mindestens
jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer
einer angemessen längeren Frist. Innerhalb dieser
Frist können Stellungnahmen abgegeben werden.
(5) Der Wärmeplan wird durch das
nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium
oder die zuständige Stelle beschlossen und
anschließend im Internet veröffentlicht.
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