(1)
Die planungsverantwortliche Stelle muss bei der
Datenverarbeitung
1. unmittelbar
geltende Rechtsakte der Europäischen Union sowie
Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder
hinsichtlich der Vertraulichkeit oder der
Sicherheit der Daten sowie zum Schutz
personenbezogener Daten beachten,
2. unter
Berücksichtigung des Stands der Technik
geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit
und der Sicherheit der Daten sowie zum Schutz
personenbezogener Daten ergreifen,
3. sicherstellen,
dass Veröffentlichungen, insbesondere eines
Wärmeplans gemäß § 23 einschließlich der
einzelnen wesentlichen Teile nach den §§ 15, 16,
17, 18, 19 oder § 20, keine personenbezogenen
Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder
vertraulichen Informationen zu Kritischen
Infrastrukturen enthalten,
4. sicherstellen,
dass Veröffentlichungen im Sinne der Nummer 3
keine Daten enthalten, die die Bundeswehr,
verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen
beauftragte Stellen einschließlich deren
Liegenschaften betreffen, oder Informationen,
die Rückschlüsse auf Fähigkeiten und Verfahren
der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte
zulassen; das Bundesministerium der Verteidigung
kann für Liegenschaften im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung und die
jeweils zuständige Bundesbehörde entsprechend
den geltenden Abkommen für Liegenschaften
verbündeter Streitkräfte der Veröffentlichung
zustimmen, wobei die Zustimmung als erteilt
gilt, wenn das Bundesministerium der
Verteidigung oder die für die Erteilung der
Zustimmung für Liegenschaften verbündeter
Streitkräfte zuständige Bundesbehörde der
Veröffentlichung nicht innerhalb von zwei
Monaten schriftlich gegenüber der
planungsverantwortlichen Stelle widersprochen
hat.
(2)
Sobald dies im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung
nach § 10 Absatz 1 möglich ist, sind
personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder,
wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu
anonymisieren. Sobald personenbezogene Daten nicht
mehr, auch nicht in pseudonymisierter Form, benötigt
werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3)
Eine Pflicht zur Information der betroffenen
Personen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L
127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten
Interessen der betroffenen Personen hat die
planungsverantwortliche Stelle die Informationen
ortsüblich bekanntzumachen.
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