(1)
Auskunftspflichtig für Erhebungen nach § 10 Absatz 1
durch die planungsverantwortliche Stelle ist oder
sind
1.
Behörden des Bundes oder der Länder,
2.
Betreiber
a) eines Energieversorgungsnetzes nach § 3
Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes,
b) einer Messstelle im Sinne von § 3 Nummer
26b des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 2 Satz
1 Nummer 12 des Messstellenbetriebsgesetzes,
c) eines Energieversorgungsunternehmens im
Sinne des § 3 Nummer 18 des
Energiewirtschaftsgesetzes,
d) eines Wärmenetzes,
3.
der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
im Sinne des § 8 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26.
November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden
ist, oder
4.
jeder Beteiligte nach § 7 Absatz 3, soweit
die Daten nicht von einem der nach den Nummern 1
bis 3 Auskunftspflichtigen erhoben werden
können.
(2)
Der Auskunftspflichtige muss nur Auskünfte über
Daten erteilen, die ihm bereits bekannt sind. Die
Auskünfte sind, soweit möglich, in den angefragten
sowohl elektronischen als auch maschinenlesbaren
Formaten zu erteilen. Dabei sind nach Möglichkeit
die vorhandenen bundesweit einheitlichen,
massengeschäftstauglichen Verfahren der
Energiewirtschaft zu nutzen. Die
planungsverantwortliche Stelle setzt eine
angemessene Frist zur Datenübermittlung.
(3) Den Auskunftspflichtigen nach
Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind die für die
Übermittlung von Daten nach diesem Gesetz
entstehenden Aufwendungen von der
planungsverantwortlichen Stelle zu erstatten. Eine
Kostenerstattung für die Erteilung von Auskünften
für die Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 1
und 2 sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände oder
staatliche Hoheitsträger findet nicht statt. Die
Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende
Rechtsvorschriften erlassen.
(4) Daten, die Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen
zu Kritischen Infrastrukturen nach § 2 Absatz 10 des
BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23.
Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, in
Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung vom 22.
April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 53) geändert worden ist, enthalten, sind
von den nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen bei der
Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen.
Sonstige gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz,
gesetzliche Übermittlungshindernisse und
Übermittlungsregelungen bleiben unberührt. Als
vertraulich gekennzeichnete Daten dürfen von der
planungsverantwortlichen Stelle nicht veröffentlicht
werden.
(5) Daten, die die Bundeswehr,
verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen
beauftragte Stellen einschließlich deren
Liegenschaften betreffen, dürfen nur mit Zustimmung
des Bundesministeriums der Verteidigung für
Liegenschaften im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung oder für
Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit
Zustimmung der jeweils zuständigen Bundesbehörde
entsprechend den geltenden Abkommen erhoben werden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das
Bundesministerium der Verteidigung oder die für die
Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften
verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde
der Datenerhebung nicht innerhalb von zwei Monaten
schriftlich gegenüber der planungsverantwortlichen
Stelle widersprochen hat.
(6) Kommt ein Auskunftspflichtiger
seiner Verpflichtung nach diesem Gesetz nicht nach,
so kann die planungsverantwortliche Stelle ihm
gegenüber die zur Einhaltung der Verpflichtungen
erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung
anordnen. Hinsichtlich den nach Absatz 1 Nummer 1
und 3 Auskunftspflichtigen hat die
planungsverantwortliche Stelle die aufsichtführende
Stelle zu ersuchen, entsprechende Maßnahmen
anzuordnen.
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