(1)
Die planungsverantwortliche Stelle ist befugt, zur
Erfüllung der ihr nach den Abschnitten 4 bis 6
obliegenden Aufgaben für die Bestandsanalyse nach §
15 oder für die Potenzialanalyse nach § 16 Daten
schriftlich und in elektronischer und
maschinenlesbarer Form zu verarbeiten, wenn und
soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich
ist. Dies umfasst insbesondere die Erhebung,
Speicherung und Verwendung der Daten. Die
Datenverarbeitung im Rahmen der Potenzialanalyse
nach § 16 schließt die Verarbeitung
personenbezogener Daten nicht ein.
(2)
Endenergieverbräuche von Gas oder Wärme dürfen durch
die planungsverantwortliche Stelle nur erhoben
werden, soweit sie keine personenbezogenen Daten
beinhalten. Hierzu kann die Datenerhebung
insbesondere aggregiert für mindestens fünf
benachbarte Hausnummern oder Anschlussnutzer,
Messeinrichtungen oder Übergabepunkte erfolgen.
(3)
Die planungsverantwortliche Stelle darf zum Zweck
der Wärmeplanung erforderliche Daten, die bei
Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder
Landesbehörden sowie im Gebäuderegister, im
Grundbuch, im Liegenschaftskataster oder in
sonstigen öffentlichen oder für die
planungsverantwortliche Stelle zugänglichen
Datenbanken oder Netzwerken vorliegen oder vorhanden
sind, erheben, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht
entgegenstehen. Die Erhebung nach Satz 1 geht einer
Erhebung bei anderen auskunftspflichtigen Stellen
vor.
(4)
Daten zu Heizungsanlagen und Wärmenetzen, die der
Versorgung von Gebäuden im Sinne des § 71 Absatz 7
des Gebäudeenergiegesetzes dienen, dürfen nur mit
Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
für Liegenschaften im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung verarbeitet
werden. Für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte
bedarf es der Zustimmung der jeweils zuständigen
Bundesbehörde entsprechend den geltenden Abkommen.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das
Bundesministerium der Verteidigung oder die für die
Erteilung der Zustimmung für Liegenschaften
verbündeter Streitkräfte zuständige Bundesbehörde
der Datenverarbeitung nicht innerhalb von zwei
Monaten schriftlich gegenüber der
planungsverantwortlichen Stelle widersprochen hat.
(5)
Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4
erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen,
zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und
ihre Weitergabe ist zulässig, soweit es sich nicht
um personenbezogene Daten handelt und dies zur
Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender
Aufgaben erforderlich ist, insbesondere zur
1.
Erstellung integrierter Konzepte der
Städtebauförderung,
2.
Erstellung energetischer Quartierskonzepte
oder
3.
Erstellung von Transformationsplänen oder
Machbarkeitsstudien gemäß der Richtlinie für die
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“
vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1).
![zum Anfang der Seite](../images/l_k_top.gif)
Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und
bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung
des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und
erhalten Hinweise zu nützlichen Fachinfos
und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|