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(1)
Die planungsverantwortliche Stelle hat nach
§ 13
Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils
geltenden Fassung bei der Wärmeplanung den Zweck des
Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner
Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.
(2)
Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt
vorliegende Planungen gemäß
§ 8 Absatz 1, von der
Bundesnetzagentur genehmigte verbindliche Fahrpläne
gemäß
§ 71k Absatz 1 Nummer 2 des
Gebäudeenergiegesetzes, Transformationspläne oder
Machbarkeitsstudien im Sinne der
Richtlinie für die
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“
vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) sowie
bestehende oder in Erstellung befindliche
Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne
nach
§ 32 dieses Gesetzes.
(3)
Die planungsverantwortliche Stelle beachtet die
allgemeinen physikalischen, technischen und
energiewirtschaftlichen Grundsätze sowie
wissenschaftlich fundierte Annahmen zur
Energieträgerverfügbarkeit.

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