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(1) Im Rahmen der
Mitwirkung nach
§ 7 Absatz 4 und
5 teilen die in
§ 7
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
2 genannten Beteiligten
der planungsverantwortlichen Stelle nach
Aufforderung ihre jeweiligen Planungen über den Aus-
oder Umbau von Strom-, Gas- oder
Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet bis zum
Zieljahr mit, sofern solche Planungen vorliegen. Für
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder
vertrauliche Informationen ist
§ 11 Absatz 4
entsprechend anzuwenden.
(2) Nehmen die in
§ 7
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
2
genannten Beteiligten Aus- oder Umbauplanungen ihrer
Netze vor, so haben sie die Darstellungen des
Wärmeplans hierbei zu berücksichtigen.

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