(1) Die
planungsverantwortliche Stelle beteiligt im Rahmen
der Wärmeplanung nach Maßgabe des
§ 13 die
Öffentlichkeit sowie alle Behörden und Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch
die Wärmeplanung berührt werden.
(2) Darüber hinaus
beteiligt die planungsverantwortliche Stelle im
Rahmen der Wärmeplanung frühzeitig und fortlaufend
1. jeden Betreiber
eines Energieversorgungsnetzes, das sich
innerhalb des beplanten Gebiets befindet,
2. jeden Betreiber
eines Wärmenetzes, das sich innerhalb des
beplanten Gebiets befindet oder daran angrenzt,
3. jede natürliche
oder juristische Person, die als zukünftiger
Betreiber eines Energieversorgungsnetzes oder
eines Wärmenetzes innerhalb des beplanten
Gebiets absehbar in Betracht kommt,
4.
die Gemeinde
oder den Gemeindeverband, zu deren oder dessen
Gemeindegebiet das beplante Gebiet gehört,
sofern die planungsverantwortliche Stelle nicht
mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband
identisch ist.
Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden für das Bundesministerium
der Verteidigung sowie für die für Liegenschaften
der verbündeten Streitkräfte zuständigen Behörden
entsprechend den geltenden Abkommen.
(3) Die
planungsverantwortliche Stelle kann außerdem
beteiligen:
1. bestehende
sowie ihr bekannte potenzielle Produzenten von
Wärme aus erneuerbaren Energien oder von
unvermeidbarer Abwärme, wenn die Wärme oder
Abwärme in ein Wärmenetz innerhalb des beplanten
Gebiets eingespeist wird oder hierzu geeignet
ist,
2. bestehende
sowie ihr bekannte potenzielle Produzenten von
gasförmigen Energieträgern nach
§ 3 Absatz 1
Nummer 4,
8,
12 oder Nummer
15 Buchstabe e,
f,
j
oder Absatz 2,
3. bestehende
sowie ihr bekannte potenzielle Großverbraucher
von Wärme oder Gas sowie ihr bekannte
potenzielle Großverbraucher, die gasförmige
Energieträger nach
§ 3 Absatz 1
Nummer 4,
8,
12
oder
Nummer 15 Buchstabe e,
f,
j oder
Absatz 2
zu stofflichen Zwecken einsetzen,
4. die Betreiber
von Energieversorgungsnetzen, die sich in einem
an das beplante Gebiet angrenzenden Gebiet
befinden,
5. an das beplante
Gebiet angrenzende Gemeinden oder
Gemeindeverbände,
6.
andere
Gemeinden, Gemeindeverbände, staatliche
Hoheitsträger, Gebietskörperschaften,
Einrichtungen der sozialen, kulturellen oder
sonstigen Daseinsvorsorge, öffentliche oder
private Unternehmen der Immobilienwirtschaft
sowie die für das beplante Gebiet zuständigen
Handwerkskammern,
a) die für die
Dekarbonisierung der Wärmeversorgung im
beplanten Gebiet oder für den Aus- oder
Umbau der hierfür notwendigen Infrastruktur
nach Einschätzung der
planungsverantwortlichen Stelle einen
Beitrag leisten können oder hierfür von
Bedeutung sind oder
b) deren
Interessen in sonstiger Weise von der
Wärmeplanung betroffen sind,
7. weitere
juristische Personen oder
Personengesellschaften, insbesondere
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des
Artikels 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU)
2018/2001, sofern deren Interessen durch die
Wärmeplanung erheblich berührt werden oder deren
Beteiligung für die Durchführung der
Wärmeplanung einen erheblichen Mehrwert bietet.
(4) Die in den
Absätzen 2 und 3 genannten natürlichen oder
juristischen Personen oder Personengesellschaften
sollen nach Aufforderung durch die
planungsverantwortliche Stelle an der Durchführung
der Wärmeplanung mitwirken, insbesondere durch
Erteilung von sachdienlichen Auskünften oder
Hinweisen, durch Stellungnahmen oder Teilnahme an
Besprechungen sowie erforderlichenfalls durch die
Übermittlung von Daten an die
planungsverantwortliche Stelle nach Maßgabe des
Abschnitts 3. Die planungsverantwortliche Stelle
soll zur Vornahme konkreter Mitwirkungshandlungen
die erforderlichen Hinweise geben, insbesondere die
zu übermittelnden Daten oder Informationen näher
bezeichnen. Sie kann für die Übermittlung Fristen
setzen. Die Vorschriften des
Teils 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750,
3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden
ist, sowie die
Artikel 101 und 102 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326
vom 26.10.2012, S. 47) bleiben unberührt.
(5) Die
planungsverantwortliche Stelle organisiert den
erforderlichen Austausch zwischen den Beteiligten
und koordiniert die von ihnen zu erbringenden
Mitwirkungshandlungen. Alle Beteiligten stellen in
eigener Verantwortung sicher, dass ihre
Mitwirkungshandlungen nicht gegen
Teil 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die
Artikel 101 und 102 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom
26.10.2012, S. 47) verstoßen.
(6) Wird die
Wärmeplanung für ein deutsches Grenzgebiet
durchgeführt, kann die planungsverantwortliche
Stelle mit Einverständnis des jeweiligen
Rechtsträgers im Grenzgebiet auch die zuständigen
Hoheitsträger oder andere Betroffene jenseits der
Bundesgrenze informell beteiligen.
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