(1) Die Pflicht zur
Durchführung einer Wärmeplanung nach
§ 4 Absatz 1
ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für
das spätestens zum Ablauf der in
§ 4 Absatz 2
genannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im
Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und
veröffentlicht wurde. Die Wirksamkeit eines solchen
nach Landesrecht erstellten Wärmeplans wird durch
das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Die Pflicht zur
Durchführung einer Wärmeplanung nach
§ 4 Absatz 1
ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für
das keine landesrechtliche Regelung besteht, wenn
1. am 1. Januar
2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über
die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt,
2. spätestens bis
zum Ablauf des 30. Juni 2026 der Wärmeplan
erstellt und veröffentlicht wurde und
3. die dem
Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den
Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen
vergleichbar ist.
Die wesentliche
Vergleichbarkeit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist
insbesondere anzunehmen, wenn die Erstellung des
Wärmeplans
1. Gegenstand
einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder
eines Landes war oder
2. nach den
Standards der in der Praxis verwendeten
Leitfäden erfolgt ist.
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