(1) Die Länder sind
verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem
Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe dieses
Gesetzes spätestens bis zu den in Absatz 2 genannten
Zeitpunkten erstellt werden.
(2) Wärmepläne sind zu
erstellen
1. spätestens bis
zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle
bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1.
Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet
sind, sowie
2. spätestens bis
zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle
bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1.
Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger
gemeldet sind.
§ 5 bleibt unberührt.
(3) Die Länder können
für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1.
Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet
sind, ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe von §
22 vorsehen. Die Länder können vorsehen, dass für
mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung
erfolgen kann.
(4) Befinden sich in
Gemeindegebieten Liegenschaften des Bundes, die
mittelbar oder unmittelbar der Landes- oder
Bündnisverteidigung dienen, sind diese von der
Wärmeplanung auszunehmen. Eine Aufnahme dieser
Liegenschaften in die Wärmeplanung kann nach
Zustimmung des und in Abstimmung mit dem
Bundesministerium der Verteidigung für
Liegenschaften im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung beziehungsweise
für Liegenschaften verbündeter Streitkräfte mit der
jeweils zuständigen Bundesbehörde entsprechend den
geltenden Abkommen erfolgen.
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