1. „Baublock“ ein Gebäude oder mehrere Gebäude oder
Liegenschaften, das oder die von mehreren oder
sämtlichen Seiten von Straßen, Schienen oder
sonstigen natürlichen oder baulichen Grenzen
umschlossen und für die Zwecke der Wärmeplanung als
zusammengehörig zu betrachten ist oder sind,
2. „beplantes Gebiet“
der räumliche Bereich, für den ein Wärmeplan
erstellt wird,
3. „beplantes
Teilgebiet“ ein Teil des beplanten Gebiets, das aus
mehreren Grundstücken oder aus Teilen von, aus
einzelnen oder mehreren Baublöcken besteht und von
der planungsverantwortlichen Stelle für die
Untersuchung der möglichen Wärmeversorgungsarten
sowie für die entsprechende Einteilung in
voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
zusammengefasst wird,
4. „blauer
Wasserstoff“ Wasserstoff aus der Reformierung von
Erdgas, dessen Erzeugung mit einem
Kohlenstoffdioxid-Abscheidungsverfahren und
Kohlenstoffdioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt
wird,
5. „Energieträger“
ausschließlich für die Zwecke der Bestandsanalyse
nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie für
das Zielszenario nach § 17 Braunkohle, Steinkohle,
Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Wasserstoff,
Wasserstoffderivate, insbesondere synthetisches
Methan, Grubengas, nichtbiogener Abfall, biogener
Abfall, Abwärme, feste Biomasse, gasförmige
Biomasse, insbesondere Biogas, Biomethan, Deponiegas
oder Klärgas, flüssige Biomasse, Strom, Solarthermie,
oberflächennahe Geothermie, tiefe Geothermie,
Umweltwärme aus Oberflächengewässern, Grubenwasser,
Luft oder Abwasser,
6. „Gebiet für die
dezentrale Wärmeversorgung“ ein beplantes
Teilgebiet, das überwiegend nicht über ein Wärme-
oder ein Gasnetz versorgt werden soll,
7. „neues Wärmenetz“
ein Wärmenetz nach Nummer 17,
a) dessen Baubeginn
nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 liegt,
b) das nach dem 1.
Januar 2024 erstmals die Größe eines Gebäudenetzes
im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des
Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.
Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden
ist, überschreitet oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 394,
ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2023 Seite 3 von
30
c) dessen Baubeginn
zur Netzerweiterung nach dem Ablauf des 31. Dezember
2023 liegt und das nicht oder nur in geringem Maße
thermisch durch direkte hydraulische Verbindung oder
indirekt über Wärmeübertragung mit einem bestehenden
vorgelagerten Netz verbunden ist; ein geringes Maß
liegt vor, wenn der Anteil der Wärmebereitstellung
aus dem bestehenden Netz im Jahresmittel kleiner als
20 Prozent ist,
8. „oranger
Wasserstoff“ Wasserstoff, der aus Biomasse oder
unter Verwendung von Strom aus Anlagen der
Abfallwirtschaft hergestellt wird,
9.
„planungsverantwortliche Stelle“ der nach
Landesrecht für die Erfüllung der Aufgaben nach Teil
2 verantwortliche Rechtsträger,
10.
„Prüfgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, das nicht in
ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet nach
den Nummern 6, 18 oder 23 eingeteilt werden soll,
weil die für eine Einteilung erforderlichen Umstände
noch nicht ausreichend bekannt sind oder weil ein
erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher
auf andere Art mit Wärme versorgt werden soll, etwa
leitungsgebunden durch grünes Methan im Einklang mit
§ 28,
11.
„Straßenabschnitt“ der durch Kreuzungen,
Straßenknoten oder Einmündungen begrenzte Teil einer
Straße einschließlich der anliegenden Bebauung,
12.
„türkiser Wasserstoff“ Wasserstoff, der über die
Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird,
13.
„unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als
unvermeidbares Nebenprodukt in einer
Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im
tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu
einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das
Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als
unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen,
sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im
Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit
vertretbarem Aufwand verringert werden kann,
14.
„voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet“ ein
Wärmenetzgebiet, ein Wasserstoffnetzgebiet, ein
Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung oder ein
Prüfgebiet,
15.
„Wärme aus erneuerbaren Energien“ Wärme
a)
aus Geothermie im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 13
des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl.
I S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden
Fassung,
b)
aus Umweltwärme im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 30
des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024
geltenden Fassung,
c)
aus Abwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert
worden ist,
d)
aus Solarthermie,
e)
aus Biomasse im Sinne des § 3 Absatz 3 des
Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung
sowie aus Altholz der Kategorie III, aus
unbehandelten Resthölzern, aus Resthölzern aus der
Holzbe- und -verarbeitung, aus Sägerestholz oder aus
Industrieholz der Altholzkategorien I, II und III,
sofern die Biomasse die Anforderungen des § 71f
Absatz 2 bis 4 sowie des § 71g Nummer 3 des
Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung
erfüllt; ausgenommen hiervon ist Biomasse aus
Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter
Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März
2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko
indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall
eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen
auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu
beobachten ist, und die Zertifizierung von
Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und
Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter
Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S.
1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 (ABl. L
328 vom 21.12.2018, S. 82) vervollständigt worden
ist; feste Biomasse-Brennstoffe, gasförmige
Biomasse-Brennstoffe sowie flüssige Biobrennstoffe
müssen die Nachhaltigkeitsanforderungen der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2.
Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung erfüllen,
f)
aus grünem Methan im Sinne von Biomethan, das die
Anforderungen an gasförmige Biomasse-Brennstoffe
gemäß Buchstabe e erfüllt, Methan, das aus grünem
Wasserstoff und biogenem oder atmosphärischem
Kohlendioxid hergestellt ist, oder Kombinationen
hiervon auch mit Beimischung von grünem Wasserstoff,
g)
aus einer Wärmepumpe, die Wärme in ein Wärmenetz
einspeist, sofern die Wärmepumpe zum Zeitpunkt ihrer
Installation die in Anhang VII der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl.
L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 (ABl. L 157 vom
20.6.2023, S. 20) vervollständigt worden ist,
festgelegten Mindesteffizienzkriterien erfüllt,
h)
aus Strom, der aus einem Netz der allgemeinen
Versorgung im Sinne des § 3 Nummer 17 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970; 3621), das zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272)
geändert worden ist, oder einem geschlossenen
Verteilernetz im Sinne des § 110 des
Energiewirtschaftsgesetzes bezogen wird,
hinsichtlich des durchschnittlichen erneuerbaren
Anteils am bundesweiten Bruttostromverbrauch des
vorangegangenen Kalenderjahres; für den erneuerbaren
Anteil im Jahr 2030 ist der Zielwert des § 1 Absatz
2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes anzusetzen,
i)
aus Strom, der in einer Anlage im Sinne des § 3
Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21.
Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 202) geändert worden ist, erzeugt wurde, die
über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung
von Wärme verbunden ist oder ausschließlich
innerhalb einer Kundenanlage im Sinne des § 3 Nummer
24a oder Nummer 24b des Energiewirtschaftsgesetzes
erzeugt und verbraucht wurde,
j)
aus grünem Wasserstoff im Sinne des § 3 Absatz 1
Nummer 13b des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1.
Januar 2024 geltenden Fassung einschließlich daraus
hergestellter Derivate, sofern der Wasserstoff die
Anforderungen des § 71f Absatz 3 des
Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024
geltenden Fassung erfüllt,
k)
für die von der zuständigen Behörde nach dem
Herkunftsnachweisregistergesetz vom 4. Januar 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 9) sowie nach einer auf Grundlage
von § 6 Absatz 1 des
Herkunftsnachweisregistergesetzes erlassenen
Rechtsverordnung ein Herkunftsnachweis für Wärme aus
erneuerbaren Energiequellen ausgestellt wurde,
l)
aus einem Wärmespeicher nach Nummer 21, soweit die
Energie aus einer der in den Nummern 13 und 15
genannten Quellen stammt und in das Wärmenetz
eingespeist wird,
16. „Wärmeliniendichte“ der Quotient aus der Wärmemenge
in Kilowattstunden, die innerhalb eines
Leitungsabschnitts an die dort angeschlossenen
Verbraucher innerhalb eines Jahres abgesetzt wird,
und der Länge dieses Leitungsabschnitts in Metern;
dabei entspricht ein Leitungsabschnitt einem
Straßenabschnitt im Sinne der Nummer 11, soweit
nichts anderes bestimmt ist,
17.
„Wärmenetz“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen
Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne
des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des
Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024
geltenden Fassung ist,
18.
„Wärmenetzgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, in dem
ein Wärmenetz besteht oder geplant ist und ein
erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher
über das Wärmenetz versorgt werden soll, wobei
innerhalb der Wärmenetzgebiete zu unterscheiden ist
zwischen
a)
Wärmenetzverdichtungsgebieten, das sind beplante
Teilgebiete, in denen Letztverbraucher, die sich in
unmittelbarer Nähe zu einem bestehenden Wärmenetz
befinden, mit diesem verbunden werden sollen, ohne
dass hierfür der Ausbau des Wärmenetzes nach
Buchstabe b erforderlich würde,
b)
Wärmenetzausbaugebieten, das sind beplante
Teilgebiete, in denen es bislang kein Wärmenetz gibt
und die durch den Neubau von Wärmeleitungen erstmals
an ein bestehendes Wärmenetz angeschlossen werden
sollen,
c)
Wärmenetzneubaugebieten, das sind beplante
Teilgebiete, die an ein neues Wärmenetz nach Nummer
7 angeschlossen werden sollen,
19.
„Wärmeplan“ das zur Veröffentlichung bestimmte
Ergebnis der Wärmeplanung,
20.
„Wärmeplanung“ eine rechtlich unverbindliche,
strategische Fachplanung, die
a)
Möglichkeiten für den Ausbau und die
Weiterentwicklung leitungsgebundener
Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die
Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus
unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination
hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und
b)
die mittel- und langfristige Gestaltung der
Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt,
21.
„Wärmespeicher“ eine Vorrichtung zur zeitlich
begrenzten Speicherung von Wärme einschließlich
aller technischen Vorrichtungen zur Be- und
Entladung des Wärmespeichers,
22.
„Wärmeversorgungsart“ die einem beplanten Teilgebiet
nach den Nummern 6, 18 oder Nummer 23 zu Grunde
liegende Versorgung,
23.
„Wasserstoffnetzgebiet“ ein beplantes Teilgebiet, in
dem ein Wasserstoffnetz besteht oder geplant ist und
ein erheblicher Anteil der ansässigen
Letztverbraucher über das Wasserstoffnetz zum Zweck
der Wärmeerzeugung versorgt werden soll,
24.
„Zieljahr“ das Jahr, in dem spätestens die
Umstellung auf eine treibhausgasneutrale
Wärmeversorgung abgeschlossen sein soll.