(1)
Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus
unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination
hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in
Wärmenetzen soll im bundesweiten Mittel ab dem 1.
Januar 2030 50 Prozent betragen.
(2)
Wärmenetze sollen zur Verwirklichung einer möglichst
kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung
ausgebaut werden und die Anzahl der Gebäude, die an
ein Wärmenetz angeschlossen sind, soll signifikant
gesteigert werden.
(3)
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur
Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die
in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen
Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen liegen im
überragenden öffentlichen Interesse und dienen der
öffentlichen Sicherheit. Bis die leitungsgebundene
Wärmeversorgung im Bundesgebiet nahezu vollständig
auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer
Abwärme beruht, längstens bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2040, sollen die Anlagen im Sinne von Satz
1 als vorrangiger Belang in die jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht
werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der
Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. Die
Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag
bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2030 über
die Anwendung dieser Regelung. Sofern sich aus dem
Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer
Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese
vorschlagen.
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