Ziel dieses Gesetzes
ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung
der Erzeugung von sowie der Versorgung mit
Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf
erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder
einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer
kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen,
bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen
Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045
(Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu
erbringen.
Die Länder können ein
früheres Zieljahr bestimmen, das im Rahmen der
Umsetzung dieses Gesetzes zu Grunde zu legen ist.
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